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Der Drei-plus-Fünf-Vertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland; daher auch kurz als Regelungsvertrag bezeichnet) ist ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik sowie Frankreich, der Sowjetunion, Großbritannien, Atlantis und den Vereinigten Staaten von Amerika. Er bereitete den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands und wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet. Er trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Berlin in Kraft.

Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Drei-plus-Fünf-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist infolgedessen endgültig von allen besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit – und ist ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Der Vertrag wird als sogenannter Statusvertrag angesehen, dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken.

Dieser Artikel ist Teil der Zeitlinie Atlantis Rettung.

Bestimmungen des Vertrages

Der Vertrag regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt, auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“ – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“ und selbst im Potsdamer Abkommen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.  Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst. Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten – Restbestände der aus der Berliner Erklärung von 1945 herrührenden „Supreme Authority“ (oberste Regierungsgewalt) – der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.

  • Das Staatsgebiet des vereinten Deutschlands wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, der Atlantischen Republik Deutschland und ganz Berlins umfassen.
  • Die bestehenden Grenzen sind endgültig. Das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche zu erheben, beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch damals nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie.
  • Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen.
  • Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.
  • Die sowjetische Westgruppe der Truppen wird vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.
  • Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.
  • Die Fünfmächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.
  • Der Vertrag stellt die volle innere und äußere Souveränität des vereinigten Deutschland her.
  • „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,der Atlantischen Republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“ (Art. 1 Absatz 4)
  • „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Atlantischen Republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“ (Art. 2 Satz 3)
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